Ich empfinde das Thema als wichtig.. Vielleicht kann man sich ja darauf einigen, einen eigenen Thread dafür aufzumachen, damit die, die sich gestört davon fühlen, hier weiter smalltalk abhalten können...

Smalltalk - Labern, reden, diskutieren...
-
-
Nein hat keiner getan. Es gibt kein Recht die Auskunft zu verweigern...
Mehr sag ich zu dieser Unqualifizierten Aussage nicht. Die überhaupt nicht der Wahrheit entspricht. Und genau deshalb nervt mich das Thema weil Falsche Aussagen verbreitet werden. Wahrscheinlich mit Absicht um die Betreiber auf falsche Fährte zu führen
-
Nein hat keiner getan. Es gibt kein Recht die Auskunft zu verweigern...
Mehr sag ich zu dieser Unqualifizierten Aussage nicht. Die überhaupt nicht der Wahrheit entspricht. Und genau deshalb nervt mich das Thema weil Falsche Aussagen verbreitet werden. Wahrscheinlich mit Absicht um die Betreiber auf falsche Fährte zu führen
Bitte begründe, welches Auskunftsverweigerungsrecht du wann hast und warum du davon ausgeht, dass der Spezialfall gemeint war, wenn es sich um einen solchen handelt, wenn du abweichender Ansicht bist - das steht dir ja frei. Pauschal "falsch" zu urteilen, hilft nicht weiter und ist die eigentliche Aussage die "unqualifiziert" entspricht.
QuoteSie haben grundsätzlich Anspruch auf eine vollständige Auskunft.
Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 stellt eine Ordnungswidrigkeit
dar, die gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8a i.V.m. Abs. 3 BDSG mit einer Geldbuße bis
50.000 Euro geahndet werden kann.
Alle Angaben, für die nach dem Gesetz grundsätzlich eine Auskunftsverpflichtung besteht,
müssen Ihnen mitgeteilt werden.
Ein pauschales Berufen auf das Geschäftsgeheimnis ist nicht zulässig.
Soweit die auskunftspflichtige Stelle nicht oder nur teilweise Auskunft erteilt, muss sie
auf die Unvollständigkeit der Auskunft ausdrücklich hinweisen und dies begründen, damit
Sie die Möglichkeit haben, eine Überprüfung zu verlangen.Die auskunftspflichtige Stelle sollte begründen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung
und aufgrund welcher Tatsachen sie eine Auskunft verweigert oder beschränkt. -
Lerne erstmal dich richtig zu Informieren
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/die-verweigeru…%C2%A7-34-bdsg/
-
Mal schauen, wann das Thema wieder dicht ist
-
Von mir aus kann das Abgetrennt werden. Können sich wenigstens die möchtegern Anwälte getrennt dort Unterhalten.
-
Von mir aus kann das Abgetrennt werden. Können sich wenigstens die möchtegern Anwälte getrennt dort Unterhalten.
Tun wir ja schon hier: Was wird Woltlab konkret an Tools für die DSGVO anbieten?
Wobei ich sagen muss, dass es in dem Thema etwas "gesitteter" zugeht, als hier.
-
Na dann sollen sie da hingehen
-
Lerne erstmal dich richtig zu Informieren
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/die-verweigeru…%C2%A7-34-bdsg/
Okay, gehen wir das mal durch:
- Rechtsmissbräuchlichkeit: Ist bei einer Anfrage pro Jahr regelmäßig nicht anzunehmen.
- Zuordnung nicht möglich / Identifizierung nicht erfolgt: Pech des Antragsstellers, weil zu blöd.
Die Ausnahmetatbestände von § 34 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 3 BDSG schützen Geschäftsgeheimnisse und Quellen, irrelevant, bleibt also § 34 Abs. 7 BDSG, der auf § 33 Abs. 2 BDSG "verlinkt":
Quote(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind unda) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
Mal sehen, was könnte bei einem Forenbetreiber denn nun zutreffen.
1. Trifft nicht auf alle Informationen zu, also nein.
2. Betrifft auch mehr geschäftlich Tätige, also auch nein.
3. Sicher nicht.
4. Sicher nicht.
5. Sicher nicht.
6. Sicher nicht.
7. Auch nicht.
Jetzt, wo wir die Gesetze die in dem Artikel gelesen haben, worauf genau berufst du dich als Forenbetreiber? Bitte das "UND" nicht vergessen, wenn es um die Unverhältnismäßigkeit geht.
Ich war halt leider vorher schon informiert. Ich dachte wir reden hier über Forenbetreiber, meine Aussage sollte nicht darstellen, dass niemand verweigern darf. Das wäre dann missverständlich und falsch gewesen. Der Forenbetreiber hier hat aber meines Erachtens keinen Verweigerungsgrund. @Teralios Du bist doch der Datenschutzfuzzi - welchen Verweigerungsgrund würdest du annehmen?
-
Bla Bla Bla
-
Jup, die getroffenen Hunde bellen. So ist das eben, wenn man anderen mangelnde Information und Unqualifizertheit vorwirft anhand eines Artikels, der die eigene Ansicht dann leider nicht bestätigt, weil man gar nicht ins Gesetz geschaut hat.
-
Du schreibst es gibt kein Recht auf verweigern. Das gibt es aber sowohl. Nur ob es auf Forenbetreiber anwendbar ist, ist doch egal. Es ging mir nur um deine Unqualifizierte Falschaussage.
-
Du hast den Kontext nicht beachtet. Es ging hier seit Seiten um Forenbetreiber und auf genau die habe ich mich auch bezogen. Die Entschuldigung für das Missverständnis steht aber oben schon. Das, was ich aber dachte, das ankommt, ist halt einfach mitnichten falsch. Es sind ja auch alle durchgedreht, weil es um Forenbetreiber ging und gerade nicht um Unternehmen.
Die Verweigerungsrechte sind verdammt eng und zusätzlich wegen unseres Grundgesetzes in sehr engen Grenzen auszulegen - wie im Artikel ja auch beschrieben. Passt. Aber auf nen Forenbetreiber passt da jetzt einfach nichts.
//EDIT:
Der Betreiber hat kein Recht, die Auskunft zu verweigern.
In der Diskussion mit TheSonic - also während es um (Foren)Betreiber ging. Das ist selbst um missverständlich gewesen zu sein, schon sehr penibel. Ich hab doch explizit Betreiber in einer Diskussion über Foren geschrieben.
-
Irgendwie müsste ich mal meine Tastatur auseinander nehmen und gescheit reinigen...
-
Ja wenn man es so sieht schon. Aber dann sollte man es im Kontext so schreiben. Wenn man es liest, denkt man generell für alle.
-
Ja wenn man es so sieht schon. Aber dann sollte man es im Kontext so schreiben. Wenn man es liest, denkt man generell für alle.
Alles klar, damit kann ich leben. Ich passe den Beitrag sogar an. Fertig. Sorry.
-
Hat hier jemand Kekse gesagt? Ich LIIEEEEBE KEEEKSEE
-
Gratis-Dildo für dich, T1N0?
-
Ja gerne D3nnis3n
Irgendwie müsste ich mal meine Tastatur auseinander nehmen und gescheit reinigen...
-
Schick mir ein Postfach oder so per PM, kriegst einen aufs Haus.
-
Participate now!
Don’t have an account yet? Register yourself now and be a part of our community!