Muss ich Nutzer-Blog von einem gekündigten Nutzer löschen?

  • Hallo zusammen,


    Ich plane in nächster Zeit für meine Nutzer, die Möglichkeit eigene Blogs zu betreiben, jedoch nur für bestimmte Nutzer, die gewisse Voraussetzungen erfüllen.

    Lange Rede kurzer Sinn:

    Muss ich, wenn ein Nutzer gekündigt hat, seine Blogs löschen, sofern er welche erstellt hat?

    Mfg Skayritarai

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    Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.

    (Benjamin Franklin)

  • Wenn deine Nutzer einem zeitlich unbefristetem Nutzungsrecht zustimmen und die Inhalte keine personenbezogenen oder sonst wie schützenswerten Daten enthalten, musst du sie auch nicht löschen.

  • Bei gewisser Schöpfungshöhe, respektive Urheberrecht schon.

    Das Urheberrecht verbleibt ja beim Urheber, aber wenn dieser dir ein Nutzungsrecht eingeräumt hat darfst du den Inhalt doch auch weiter vorhalten? Ist das nicht der Sinn eines eingeräumten Nutzungsrechts?

    Im Zweifelsfall wird das sowieso ein Gericht entscheiden müssen, Schöpfungshöhe ist ein schwieriges Thema finde ich.

  • Alexander Ebert 23. Oktober 2019 um 23:44

    Hat den Titel des Themas von „Muss ich Nutzer-Block von einem gekündigten Nutzer löschen?“ zu „Muss ich Nutzer-Blog von einem gekündigten Nutzer löschen?“ geändert.
  • Ich finde dazu lediglich das:

    Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

    Das hieße für mich, dass er nur in Ausnahmefällen das Nutzungsrecht nachträglich wieder zurückrufen kann. Wenn er einem uneingeschränkten Nutzungsrecht bereits zugestimmt hat, müsste dieses doch dann in der Regel gelten, oder nicht?

  • Ich finde dazu lediglich das:

    Das hieße für mich, dass er nur in Ausnahmefällen das Nutzungsrecht nachträglich wieder zurückrufen kann. Wenn er einem uneingeschränkten Nutzungsrecht bereits zugestimmt hat, müsste dieses doch dann in der Regel gelten, oder nicht?

    In der von mir verlinkten Antwort eines Anwalts steht, dass dieses puschale Einräumen von Nutzungsrechten ohne Gegenleistung für den Urheber sowieso nicht rechtens sind. Dann würde sich die Frage nach dem Entziehen erübrigen ^^

  • Der Urheber kann dir das Nutzungsrecht jederzeit entziehen, ungeachtet irgendwelcher Nutzungsbedingungen/AGB.

    Und in wieweit unterscheidet sich nun dies von der Regelung von Themen und Beiträgen der in z.B. deinen Nutzungsbestimmungen geschriebenen Punkt 4 (Übertragung von Nutzungsrechten) zu der von Tobias777 geschriebenen Aussage (Muss ich Nutzer-Blog von einem gekündigten Nutzer löschen?)? Was für Themen und Beiträge gilt, gilt eigentlich für jeglichen Inhalt den ein Benutzer dem Betreiber zur Verfügung stellt und damit auch für den Blog (m.E.).

    Ich frage mich ernsthaft, wie oft wir hier im Forum noch darüber diskutieren müssen ob und wenn ja Betreiber Inhalte von Benutzer löschen müssen, nach deren Ausscheiden?

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  • Ich müsste jetzt etwas weiter ausholen, um das zu erklären. Fakt ist jedenfalls: Nicht jeder, vom Benutzer eingestellte Inhalt ist Urheberrechtlich geschützt. Das dürfte in Foren auf über 90% aller Inhalte zutreffen. Bei Blogs und Galerien sieht das schon wieder anders aus. Fakt ist auch: Urheberrecht ist nicht übertragbar und ein Urheber hat grundsätzlich das Recht, die Nutzungsrechte wieder zu entziehen, wobei das, wie bereits angemerkt wurde, an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Ein Urheber kann nicht nach Lust und Laune bereits erteilte Nutzungsrechte entziehen, weshalb die Klausel in den AGB/Nutzungsbedingungen auch bis auf Weiteres wirksam ist. Hier gilt: pacta sunt servanda. Auch für Urheber.

    Wer nun aber wirklich Urheber ist bzw. welche der vom Benutzer eingestellten Inhalte tatsächlich dem Urheberrecht unterliegen, entscheidet im Normalfall nicht der Benutzer und erst recht nicht der Plattform-Betreiber. Das entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht.

    Quintessenz des ganzen: Enthalten die AGB/Nutzungsbedingungen entsprechende Klauseln (natürlich vor bzw. während der Zustimmung durch den Benutzer), hat der Benutzer infolge seiner Löschung erst einmal keine Ansprüche gegenüber dem Plattform-Betreiber, was die von ihm eingestellten Inhalte betrifft. Der Plattform-Betreiber hat also - sofern nicht anders vereinbart - keine Pflicht, Inhalte zu entfernen, die nicht gegen geltendes Recht (u.a. auch Persönlichkeitsrecht) verstoßen. Bei Bildern und ähnlichen, multimedialen Manufakten beispielsweise würde ich es aber nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und diese im Bedarfsfall löschen.

  • Vielleicht auch noch etwas Lektüre dazu:

    https://dejure.org/gesetze/UrhG/41.html

    https://dejure.org/gesetze/UrhG/42.html

    Das sind meines Wissens nach die einzigen Paragraphen im Urheberrechtsgesetz, die den Rückruf von Nutzungsrechten regeln. Man beachte jedoch auch hier, dass zur Anwendung überhaupt ein Urheberrecht vorliegen muss. Und selbst wenn jeder dort genannte Punkt zutreffen würde, ist der Entzug des zuvor erteilten (einfachen) Nutzungsrechts nicht bedingungslos durchführbar (Thema Schadenersatz).

    An meiner obigen Aussage ändert sich übrigens nichts:

    Der Urheber kann dir das Nutzungsrecht jederzeit entziehen, ungeachtet irgendwelcher Nutzungsbedingungen/AGB.

    Aber eben nur unter gewissen Voraussetzungen.

  • Und in wieweit unterscheidet sich nun dies von der Regelung von Themen und Beiträgen der in z.B. deinen Nutzungsbestimmungen geschriebenen Punkt 4 ...

    Bei mir sieht es so aus:

    Zitat
    §6 Nutzerinhalte
    1. Das Urheberrecht für die vom Nutzer erstellten Themen und Beiträge, soweit diese urheberrechtsschutzfähig sind, verbleibt grundsätzlich bei beim Nutzer. Der Nutzer räumt dem Anbieter jedoch mit Einstellung eines Themas oder Beitrags das Recht ein, das Thema oder den Beitrag dauerhaft auf seinen Webseiten vorzuhalten. Zudem hat der Anbieter das Recht, vom Nutzer erstellten Themen und Beiträgen im Forum zu löschen, zu bearbeiten, zu verschieben oder zu schließen.

      Die zuvor genannten Nutzungsrechte bleiben auch im Falle einer Kündigung des Plattform-Accounts bestehen.
    2. Die in §6 Abs. 1 ausgeführte Regelung gilt auch für Kommentare, die in den Artikeln, Blogs, Seiten oder in den Pinnwänden von Nutzerprofile erstellt werden können.

    Mfg Skayritarai

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    Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.

    (Benjamin Franklin)

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