Ausgangslage:
https://www.tagesschau.de/inland/datenschutz-143.html
Urteil:
Laut Ticker hat das EuGH nun entschieden und Auflagen bei Webseiten mit dem Like-Button erlassen.
Laut der Meldung müssen Webseitenbetreiber eine Einwilligung der Benutzer einholen.
Nach meiner Meinung (die falsch sein kann) bedeutet das, dass eine alleinige Erwähnung in den Datenschutzbestimmungen nicht mehr ausreichen.
Oder reicht diese Nennung dort, wenn der Benutzer diese bestätigt (aber wohl nie liest). Das war doch seit dem DSGVO eh schon so - oder was ändert dann dieses neue urteil?