Ihr habt Recht. Meine Webradiozeit ist leider schon zu lange her Hier aber noch einmal hieb und stichfeste Aussagen von der GEMA und der GVL, die ich zu aktuellen Anlass mal eingeholt habe:
QuoteDisplay MoreSehr geehrte Damen und Herren
Wenn Sie Musik öffentlich senden wollen benötigen Sie IMMER die Zustimmung der Urheber (Komponisten, Verlage, Textautoren, usw.), und müssen diese gegebenenfalls, dafür dass Sie die Musik nutzen, bezahlen. Die GEMA vertritt 60.000 Urheber in Deutschland und, durch Verträge mit internationalen Verwertungsgesellschaften, mehrere Million Urheber weltweit Die Senderechte für dieses Weltrepertoire bekommen Sie für nur 32,10 EUR im Monat. Wenn Sie AUSSCHLIESSLICH Musik von Urhebern nutzen, die nicht von der GEMA vertreten werden, müssen Sie sie nichts an die GEMA bezahlen. Sie müssen dann die Senderechte für jedes Lied einzeln mit dem jeweiligen Urheber klären und diesen dann direkt dafür bezahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Webradiobetreiber dann auch dafür verantwortlich sind dass Sie AUSSCHLIESSLICH Musik verwenden, die NICHT im GEMA Weltrepertoire enthalten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Webradio-Team--
GEMA
Direktion Sendung und Online
Rosenheimer Str. 11
81667 München
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QuoteDisplay MoreGuten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die Verwendung von Musik von im Handel erhältlichen Tonträgern sind die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller an ihren Aufnahmen gegenüber der GVL zu vergüten (Leistungsschutzrechte).
Jedoch kann die GVL Ihnen nur den Anteil Ihres Programms lizenzieren, der GVL-pflichtige Tonträger betrifft. Allerdings decken diese praktisch das gesamte verfügbare Repertoire ab. GVL-pflichtige Tonträger sind am Labelcode zu erkennen, wenn sie im Inland im Handel erworben wurden. Auch im Ausland erworbene Tonträger sind meist GVL-pflichtig, auch wenn kein Labelcode vorhanden ist, da i.d.R. ein inländischer Rechteinhaber existiert, der der GVL die Rechte übertragen hat (im Ausland in den Markt gebrachte Tonträger müssen keinen Labelcode tragen). Aufnahmen, die im Ursprungsland bereits veröffentlicht wurden fallen ebenfalls in den Wahrnehmungsbereich der GVL, nämlich nach Maßgabe des deutschen Urheberrechts und des GVL-Wahrnehmungsvertrages immer dann, wenn die Aufnahme auf Tonträger innerhalb der letzten 50 Jahre erschienen ist (§§ 82 und 85 UrhG) und die Leistungsschutzrechte der GVL hierfür übertragen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die gesetzliche Schutzfrist für die Urheberrechte der Komponisten und Text-dichter noch besteht oder bereits abgelaufen ist. Die GVL vertritt nämlich nicht diese Urheberrechte (sie werden von der GEMA wahrgenommen), sondern die Leistungsschutzrechte der aus-übenden Künstler und der Tonträgerhersteller.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. David Abraham